Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 42 Vorschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 177
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 – L 10 U 3578/05
- BSG, 01.07.2010 – B 11 AL 19/09 R(Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - keine Aufhebung nach § 45 SGB 10)Zitiert von 20
- SG Trier, 19.01.2015 – S 4 U 83/13
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2010 – L 11 R 3189/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.02.2003 – 12 A 3734/00Zitiert von 2
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 13/18 RVertragsärztliche Vergütung - Abschlagszahlungen (hier: für Teilnahme an Strukturverträgen zum ambulanten Operieren) - Übersteigen des endgültig festgesetzten Honoraranspruchs - Rückforderung des überzahlten Honorars auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Kassenärztliche Vereinigung - vierjährige Verjährungsfrist - VerwirkungZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- SG Köln, 05.02.2026 – S 14 VG 6/26 ER
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2025 – L 6 P 6/25
- LSG Hessen, 19.09.2025 – L 6 AS 399/25 B ERZitiert von 2
177 Entscheidungen zu § 42 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/42#abs-1 (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/42#abs-2 (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/42#abs-3 (3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.